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Überlänge

Wenn die nach StVZO geforderte max. Lastzuglänge von 18,75 m überschritten wird, spricht man von Überlänge. Dieser Fall kann durch die Beförderung von unteilbaren Ladegütern eintreten und wird ggf. mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70, StVZO und § 22, STVO erlaubt.